Rechtliches

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die Bedingungen, unter denen wir unsere Leistungen erbringen.

Version 1.3 · Stand 1. September 2026

A. Allgemeiner Teil

1. Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen («AGB») regeln die Vertragsbeziehungen zwischen der let’s automate gmbh, Rebengässli 5, 5245 Habsburg («let’s automate»), und dem Kunden, soweit nicht abweichende schriftliche Vereinbarungen in einem Einzelvertrag oder in der Auftragsbestätigung getroffen worden sind. Vertragsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, auch wenn auf diese in Bestellungen des Kunden verwiesen wird oder let’s automate Leistungen ausführt, ohne solchen Kundenbedingungen zu widersprechen.

1.2 Diese AGB enthalten im Allgemeinen Teil (A.) die auf alle Vertragsleistungen der let’s automate anwendbaren Vertragsbestimmungen; die besonderen Teile dieser AGB (Abschnitte B., C., D., E., F. und G.) enthalten die für spezifische Vertragsleistungen geltenden Vertragsbestimmungen, welche dem Allgemeinen Teil (A.) im Falle von Widersprüchen vorgehen.

1.3 Die für die einzelnen Vertragsleistungen massgebenden kommerziellen Konditionen wie Produkte- und Leistungsspezifikation, Preise und Termine werden im Einzelvertrag bzw. in der Auftragsbestätigung oder durch ergänzende Vertragsgrundlagen (Preislisten usw.) geregelt. Im Falle von Widersprüchen gehen die Bestimmungen im Einzelvertrag bzw. in der Auftragsbestätigung den Inhalten dieser AGB vor.

1.4 Ergänzende Vertragsgrundlagen: Bearbeitet let’s automate Personendaten im Auftrag des Kunden, so ist der zwischen den Parteien abgeschlossene Auftragsbearbeitungsvertrag samt seinen Anlagen integrierender Bestandteil des Vertragsverhältnisses. In datenschutzrechtlichen Fragen geht er diesen AGB vor (Ziff. 14.2).

2. Vertragsabschluss

2.1 Schriftliche oder elektronische Offerten von let’s automate sind während zehn Tagen gültig, wobei Preisänderungen von Drittlieferanten und -herstellern vorbehalten bleiben; mündliche Offerten sind unverbindlich und freibleibend.

2.2 Die vom Kunden schriftlich oder elektronisch abgegebene Annahme einer Offerte von let’s automate gemäss Ziff. 2.1 ist ein während zehn Tagen bindendes Angebot des Kunden. Der Vertrag zwischen let’s automate und dem Kunden kommt erst dadurch zustande, dass let’s automate dem Kunden eine Auftragsbestätigung zusendet oder die bestellten Vertragsleistungen erbringt. Alternativ kommt ein Vertrag auch durch gegenseitige Unterzeichnung eines Einzelvertrages zustande.

3. Vertragsdauer

3.1 Schriftliche Verträge treten mit dem Datum ihrer Unterzeichnung, Auftragsbestätigungen mit dem Datum der Ausstellung in Kraft.

3.2 Einmalverträge (z. B. Kauf von Hard- oder Software, Erbringung einer einmaligen Dienstleistung) enden mit ihrer ordnungsgemässen Erfüllung.

3.3 Dauerverträge (z. B. Überlassung von Hard- oder Software auf Zeit, Erbringung von Cloud Services wie IaaS oder SaaS, Dienstleistungen) enden mit dem vereinbarten Vertragsablauf oder ihrer Kündigung. Mangels abweichender Vereinbarung im Einzelvertrag oder in der Auftragsbestätigung kann ein Dauervertrag von jeder Partei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei (3) Monaten auf das Ende der vereinbarten Vertragsperiode oder, mangels Vereinbarung einer solchen, auf das Ende eines Monats gekündigt werden. Die Kündigung einer Partei aus wichtigem Grund bleibt vorbehalten. Kündigungen haben schriftlich zu erfolgen.

4. Leistungserbringung

4.1 Art, Umfang und Eigenschaften der Produkte und Leistungen werden im Einzelvertrag bzw. in der Auftragsbestätigung geregelt. Darin kann auf weitere Dokumente verwiesen werden.

4.2 let’s automate kann die Vertragsleistung entweder selbst erbringen oder ganz bzw. teilweise durch Dritte erbringen lassen.

5. Übergabe und Abnahme der Vertragsleistung

5.1 let’s automate erfüllt die Vertragsleistung durch Übergabe des Produktes, des Arbeitsresultates oder durch Erbringung des vereinbarten Cloud Services bzw. der vereinbarten Dienstleistung.

5.2 Eine formelle Abnahme von Vertragsleistungen unter Mitwirkung beider Parteien findet nicht statt, ausser dies ist im Einzelvertrag bzw. in der Auftragsbestätigung ausdrücklich vorgesehen. Es obliegt dem Kunden, die Vertragsleistung sofort zu prüfen (Prüfungsfrist); Mängel sind innert 10 Tagen (Rügefrist) schriftlich gegenüber let’s automate mitzuteilen. Unterlässt der Kunde dies, so gelten die Vertragsleistungen als genehmigt bzw. abgenommen.

5.3 Vertragsleistungen gelten zudem spätestens als abgenommen, wenn der Kunde diese produktiv einsetzt oder wenn – im Falle der Vereinbarung einer Abnahme – die Abnahme nicht innert 10 Tagen nach der Übergabe der Leistung an den Kunden erfolgt.

5.4 Mängel, die den bestimmungsgemässen Gebrauch der Vertragsleistung nicht ausschliessen («mindere Mängel»), hindern die Abnahme nicht.

6. Annahmeverzug

6.1 Nimmt der Kunde die Vertragsleistung nicht oder nicht rechtzeitig an, so kann let’s automate nach Ansetzung einer angemessenen Nachfrist entweder (i) am bisher erfüllten Vertragsteil festhalten und die dafür vereinbarte Vergütung einfordern, jedoch auf die weitere Erbringung von Vertragsleistungen verzichten, oder (ii) vom Vertrag zurücktreten, sämtliche gelieferten Vertragsleistungen herausverlangen und Schadenersatz verlangen, welcher im Minderwert oder einer angemessenen Nutzungsentschädigung für die Vertragsleistungen sowie in der vollen vereinbarten Entschädigung für die bereits erbrachten Vertragsleistungen besteht.

6.2 Die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehalten.

7. Termine, Verzug von let’s automate

7.1 Bei von let’s automate angegebenen Terminen handelt es sich regelmässig um Plantermine, um deren Einhaltung sich let’s automate bemüht. Hält let’s automate einen im Einzelvertrag bzw. in einer Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich vereinbarten Termin für die Leistungserbringung in verschuldeter Weise nicht ein, kann der Kunde let’s automate schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens 30 Tagen setzen.

7.2 Wird auch diese Frist nicht eingehalten, befindet sich let’s automate im Verzug und der Kunde kann nach schriftlicher Ansetzung einer weiteren Nachfrist zur Leistungserbringung und deren Verstreichen (i) weiterhin die Erfüllung der Vertragsleistung verlangen oder (ii) sofern er es unverzüglich erklärt, auf die Vertragsleistungen verzichten oder im Falle eines Einmalgeschäfts vom Vertrag zurücktreten, falls die ausstehende Vertragsleistung die Gebrauchstauglichkeit aller bei let’s automate bezogenen Vertragsleistungen erheblich beeinträchtigt, bzw. bei Dauerverträgen den Vertrag ausserordentlich kündigen.

8. Mitwirkungspflichten des Kunden

8.1 Der Kunde stellt sicher, dass alle Mitwirkungsleistungen, welche für die Erbringung der von let’s automate geschuldeten Leistungen erforderlich sind, rechtzeitig und für let’s automate kostenlos erbracht werden. Der Kunde ist verpflichtet, bei der Erbringung der Leistungen von let’s automate aktiv mitzuwirken.

8.2 Soweit dies nicht Gegenstand der vereinbarten Leistungen von let’s automate ist, gehört zu den Mitwirkungspflichten des Kunden insbesondere die Schaffung aller Voraussetzungen im Bereich der Betriebsumgebung des Kunden, die zur Erbringung der Leistungen durch let’s automate erforderlich sind. Für die Sicherheit der eigenen Daten ist der Kunde selbst verantwortlich; insbesondere wird er vor geplanten Tätigkeiten die Daten mittels Backup sichern. Ziff. 23.5 und 23.6 bleiben vorbehalten.

8.3 Weitere Mitwirkungspflichten des Kunden können sich aus den jeweiligen ergänzenden Vertragsunterlagen, den Einzelverträgen oder den Auftragsbestätigungen ergeben.

8.4 Verzögerungen und Mehraufwand durch fehlerhafte Erfüllung von Mitwirkungspflichten gehen zu Lasten des Kunden und können von let’s automate auf der Basis der offiziellen Ansätze von let’s automate zusätzlich in Rechnung gestellt werden.

8.5 Der Kunde ernennt im Übrigen eine gegenüber let’s automate verantwortliche Person für die Erteilung verbindlicher Angaben.

9. Preise

9.1 Preisangaben von let’s automate vor Vertragsabschluss sind unverbindlich. Die vereinbarten Preise sind Nettopreise ab Geschäftssitz der let’s automate in Habsburg, Schweiz, exklusive Mehrwertsteuer und allfälliger weiterer Abgaben.

9.2 Aufwendungen bei let’s automate, welche nicht zufolge ausdrücklich vereinbarter Leistungen entstehen, sind vom Kunden zusätzlich nach Aufwand und Kosten zu entschädigen (z. B. für Fehlbedienungen, unautorisierte Eingriffe, Einwirkungen von Drittprodukten, Verletzung der Mitwirkungspflichten des Kunden, Stromausfall, Software- und Virenangriffe, höhere Gewalt).

9.3 Reisezeit und Spesen von let’s automate sind zusätzlich nach effektivem Aufwand zu entschädigen, ausser es ist im Einzelvertrag oder in der Auftragsbestätigung ausdrücklich anders vorgesehen.

10. Zahlungskonditionen, Zahlungsverzug des Kunden

10.1 Rechnungen von let’s automate sind innert 30 Tagen nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde ohne weiteres in Verzug. Rechnungen, die innerhalb der Zahlungsfrist nicht schriftlich beanstandet werden, gelten als anerkannt.

10.2 Ist der Kunde mit der Bezahlung einer Rechnung von let’s automate in Verzug, so kann let’s automate den gesetzlichen Verzugszins geltend machen. Die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehalten.

10.3 Der Kunde darf Forderungen der let’s automate mit eigenen Ansprüchen nur dann verrechnen, wenn let’s automate hierzu ausdrücklich schriftlich einwilligt oder wenn der Anspruch rechtskräftig festgestellt wurde.

10.4 Befindet sich der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, kann let’s automate nach schriftlicher Mahnung und unbenutztem Ablauf einer Nachfrist von zehn Tagen die Erbringung von Leistungen einstellen oder den Zugang zu Cloud Services sperren, bis sämtliche fälligen Rechnungen beglichen sind. Der Anspruch auf die vereinbarte Vergütung bleibt für diesen Zeitraum bestehen.

11. Immaterialgüterrechte an Leistungen

11.1 Sämtliche Rechte an den durch let’s automate oder von let’s automate beigezogenen Dritten erstellten Leistungen, Produkten und Arbeitsergebnissen verbleiben bei let’s automate bzw. beim Dritten. Der Kunde erhält an den vertraglich vereinbarten Leistungen, Produkten und Arbeitsergebnissen lediglich ein nicht ausschliessliches, nicht übertragbares Nutzungsrecht für seine eigenen Zwecke.

11.2 Der Kunde sichert let’s automate zu, zur Vertragserfüllung nur solche Unterlagen und Hilfsmittel zugänglich zu machen, zu deren Überlassung der Kunde berechtigt ist.

12. Gewährleistung

12.1 Erbringt let’s automate Vertragsleistungen von oder für Drittlieferanten und -hersteller (Hardware, Software, Cloud Services usw.), so richten sich die Gewährleistungsrechte des Kunden nach den Vertragsbedingungen des betreffenden Drittlieferanten bzw. -herstellers.

Die nachstehenden Bestimmungen betreffend Gewährleistung gelten nur insoweit, als die Vertragsbedingungen von Drittlieferanten bzw. -herstellern keine entsprechenden Regelungen enthalten. Gegenüber let’s automate bestehen die Gewährleistungsrechte des Kunden ausschliesslich darin, dass let’s automate die Gewährleistungsrechte gemäss den Vertragsbedingungen des Drittlieferanten bzw. -herstellers bei diesem einfordert. Kommt der Drittlieferant bzw. -hersteller seiner Gewährleistungspflicht nicht freiwillig nach, so tritt let’s automate die Gewährleistungsrechte zur Durchsetzung an den Kunden ab.

Jede weitere Gewährleistung von let’s automate für Leistungen von Drittlieferanten bzw. -herstellern ist, soweit gesetzlich zulässig, wegbedungen. Die Gewährleistung für eigene Leistungen von let’s automate richtet sich nach Ziff. 12.4 sowie nach den besonderen Teilen dieser AGB.

12.2 Sofern der Kunde Vertragsleistungen von let’s automate unsachgemäss behandelt, eigenmächtig verändert oder repariert oder solche Handlungen durch nicht von let’s automate beauftragte Dritte vornehmen lässt, verliert er sämtliche Gewährleistungsansprüche.

12.3 Die Gewährleistung von let’s automate erstreckt sich nur auf den vertraglichen Leistungsumfang. Zugesichert sind daher nur jene Eigenschaften, welche im Einzelvertrag bzw. in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als solche bezeichnet worden sind.

12.4 let’s automate übernimmt die Gewährleistung für Mängel an Vertragsleistungen oder deren Teilen, die innerhalb der Gewährleistungsfrist nachweislich als Folge fehlerhafter Vertragsleistungen auftreten. let’s automate kann die Gewährleistung durch kostenlosen Ersatz oder Reparatur der fehlerhaften Vertragsleistung oder deren Teile erbringen. Ersetzte Vertragsleistungen bzw. deren Teile werden Eigentum der let’s automate. Der Aufwand für die Ersatzleistung darf jedoch in keinem Fall den jeweiligen Zeitwert der gesamten ursprünglichen Vertragsleistung übersteigen.

12.5 Vorbehältlich abweichender Regelungen im Einzelvertrag bzw. in der Auftragsbestätigung (Ziff. 1.3) sind alle Fälle von Vertragsverletzungen und deren Rechtsfolgen sowie alle Ansprüche des Kunden, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, in diesen AGB abschliessend geregelt, namentlich auch für die spezifischen Vertragsleistungen in den besonderen Teilen dieser AGB. Insbesondere sind alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung, Aufhebung des Vertrages oder Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen.

12.6 Die Gewährleistungsfrist für die Vertragsleistungen beträgt drei Monate. Die Gewährleistungsfrist beginnt in jedem Fall mit Übergabe der Vertragsleistung. Für ersetzte oder reparierte Vertragsleistungen, vorbehältlich rein nebensächlicher Ersatz- oder Reparaturleistungen, beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen.

13. Haftung

13.1 Die Haftung für direkte Schäden, die let’s automate in Erfüllung eines Einzelvertrages bzw. einer Auftragsbestätigung schuldhaft verursacht, ist pro Einzelvertrag bzw. Auftragsbestätigung auf maximal 50 % der Vergütung aus dem jeweiligen Einzelvertrag bzw. der jeweiligen Auftragsbestätigung beschränkt. Im Falle von wiederkehrenden Vergütungen gilt die hälftige Jahresgebühr als relevante Vergütung.

13.2 Jede Haftung von let’s automate oder ihrer Hilfspersonen für andere oder weitergehende Ansprüche und Schäden, insbesondere Ansprüche auf Ersatz indirekter oder Folgeschäden, von Mangelfolgeschäden oder Ansprüchen Dritter, entgangenem Gewinn, nicht realisierter Einsparungen oder Verdienstausfall sowie Datenverlust – gleich aus welchem Rechtsgrund – ist ausdrücklich ausgeschlossen.

13.3 Vorbehalten bleibt eine weitergehende zwingende gesetzliche Haftung (z. B. Art. 100 Abs. 1 OR).

13.4 Sehen die besonderen Teile dieser AGB für eine Leistungsart einen abweichenden Haftungsmassstab vor, so geht dieser vor (Ziff. 1.2). Die Obergrenze nach Ziff. 13.1 gilt in jedem Fall als Höchstbetrag.

14. Verschiedene Bestimmungen

14.1 Vertraulichkeit: Beide Vertragsparteien verpflichten sich selbst wie auch ihre Erfüllungsgehilfen gegenseitig zur Wahrung der Vertraulichkeit aller nicht allgemein bekannten Unterlagen und Informationen, welche sich auf die geschäftliche Sphäre der anderen Partei beziehen und ihnen bei Vorbereitung und Durchführung dieses Vertrages zugänglich werden, einschliesslich des Inhalts des Vertrages. Diese Pflicht bleibt, solange daran ein berechtigtes Interesse besteht, auch nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses aufrecht.

14.2 Datenschutz: Die Vertragsparteien sind sich bewusst, dass Abschluss und Erfüllung des Vertrages zu einer Bearbeitung personenbezogener Daten über die Vertragsparteien, deren Mitarbeiter, Unterauftragnehmer usw. führen kann. Die Parteien werden in solchen Fällen durch geeignete organisatorische, technische und vertragliche Vorkehrungen für die Gewährleistung des Datenschutzes sorgen. Bearbeitet let’s automate Personendaten im Auftrag des Kunden, schliessen die Parteien einen Auftragsbearbeitungsvertrag ab. Dieser ist samt seinen Anlagen 1 bis 4 integrierender Bestandteil des Vertragsverhältnisses und geht diesen AGB in

datenschutzrechtlichen Fragen vor. Die technischen und organisatorischen Massnahmen (Anlage 2) und das Verzeichnis der Unterauftragsbearbeitenden (Anlage 3) werden von let’s automate geführt und dem Kunden auf Verlangen in der geltenden Fassung abgegeben; ihre Änderung richtet sich nach dem im Auftragsbearbeitungsvertrag vorgesehenen Verfahren.

14.3 Exportkontrolle: Dem Kunden ist bekannt, dass Leistungen der let’s automate den Exportgesetzgebungen verschiedener Länder unterliegen können, und er verpflichtet sich, die Leistungen nicht in Länder oder an natürliche oder juristische Personen zu exportieren bzw. Zugriffe durch Personen zu erlauben, für die gemäss den entsprechenden Gesetzgebungen ein Exportverbot gilt. let’s automate bzw. ihr Lieferant ist zudem berechtigt, aufgrund von auf sie anwendbaren Bestimmungen in Bezug auf Handelssanktionen oder Embargos den Zugang des Kunden zu Leistungen einzuschränken, zeitlich zu sistieren oder aus wichtigem Grund den diesbezüglichen Vertrag zu beenden.

14.4 Höhere Gewalt: Die Parteien sind von der Verpflichtung zur Leistung aus diesem Vertrag befreit, solange und soweit die Nichterfüllung von Leistungen auf das Eintreten von Umständen höherer Gewalt zurückzuführen ist. Als Umstände höherer Gewalt gelten beispielsweise Krieg, Streiks, Unruhen, Enteignungen, Sturm, Überschwemmungen und sonstige Naturkatastrophen sowie andere von den Parteien nicht zu vertretende Umstände. Jede Vertragspartei hat die andere Vertragspartei über den Eintritt eines Falles von höherer Gewalt unverzüglich und schriftlich in Kenntnis zu setzen.

14.5 Referenznennung: let’s automate darf den Kunden unter Nennung von Firma und Logo als Referenz aufführen, solange der Kunde dem nicht schriftlich widerspricht. Angaben zum Inhalt der erbrachten Leistungen bedürfen der vorgängigen Zustimmung des Kunden.

15. Schlussbestimmungen

15.1 Vertragsinhalt: Dieser Vertrag und dessen Bestandteile regeln die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien in Bezug auf den Vertragsgegenstand abschliessend und ersetzen die vor Vertragsschluss geführten Verhandlungen und Korrespondenzen.

15.2 Schriftform: Dieser Vertrag sowie allfällige Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Festlegung und der Unterzeichnung durch beide Vertragsparteien. Auf dieses Formerfordernis kann nur durch schriftliche Abrede verzichtet werden. Das Schriftformerfordernis kann – abgesehen von Kündigungen – auch durch ein von let’s automate zur Verfügung gestelltes elektronisches Vertragsschlussverfahren eingehalten werden.

15.3 Teilnichtigkeit: Sollten sich einzelne Bestimmungen oder Teile dieses Vertrages als nichtig oder unwirksam erweisen, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragsparteien werden in einem solchen Fall den Vertrag so anpassen, dass der mit dem nichtigen oder unwirksam gewordenen Teil angestrebte Zweck so weit wie möglich erreicht wird.

15.4 Abtretung und Übertragung: Dieser Vertrag darf nur nach vorgängiger schriftlicher Zustimmung der anderen Vertragspartei an Dritte abgetreten oder auf sie übertragen werden, wobei die Zustimmung nur aus wichtigem Grund verweigert werden darf.

15.5 Anwendbares Recht: Dieser Vertrag untersteht dem schweizerischen Recht, unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 und unter Ausschluss des Kollisionsrechts.

15.6 Gerichtsstand: Die Parteien vereinbaren, dass der ordentliche Richter am Sitz der let’s automate zur Entscheidung aller Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ausschliesslich zuständig ist, unter Vorbehalt des Rechts der let’s automate, den Kunden an dessen Sitz zu belangen. Zwingende gesetzliche Gerichtsstände, insbesondere zugunsten von Konsumentinnen und Konsumenten, bleiben vorbehalten (Ziff. 36.3).

B. Verkauf von Hardware

16. Kauf und Lieferung

16.1 let’s automate verkauft Hardware von Drittlieferanten und -herstellern. Die von let’s automate dem Kunden verkaufte Hardware wird im Einzelvertrag oder in der Auftragsbestätigung spezifiziert.

16.2 let’s automate liefert die Hardware an den Betriebsort des Kunden, sofern sich dieser in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein befindet. Exportlieferungen in andere Staaten finden nur gemäss besonderer Vereinbarung statt.

16.3 Eine Installation der Hardware am Betriebsort des Kunden durch let’s automate erfolgt nur, sofern und im Umfang wie dies im Einzelvertrag oder in der Auftragsbestätigung ausdrücklich vereinbart ist.

17. Kaufpreis, Zahlungskonditionen

17.1 Der Kaufpreis wird in der massgeblichen Währung im Einzelvertrag oder in der Auftragsbestätigung verbindlich vereinbart. Er wird bei Lieferung von let’s automate in Rechnung gestellt. let’s automate kann jedoch auch Vorauszahlung oder eine Anzahlung vom Kunden vor Lieferung verlangen.

17.2 Die Lieferkosten an den Betriebsort in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein sind mangels abweichender Vereinbarung nicht im Kaufpreis enthalten. Soweit eine Installation vereinbart ist, sind die Installationskosten mangels abweichender Vereinbarung nicht im Kaufpreis enthalten und somit zusätzlich gegen Aufwand vom Kunden zu vergüten.

C. Lizenzierung von Standardsoftware

18. Standardsoftware, Lieferung

18.1 let’s automate überlässt Standardsoftware (auch: «Software») von Drittlieferanten und -herstellern (Lizenzgebern) zur Nutzung durch den Kunden. Die von let’s automate dem Kunden überlassene Software wird im Einzelvertrag oder in der Auftragsbestätigung spezifiziert, insbesondere bezüglich Softwareprodukt und dessen Version sowie der lizenzierten Menge.

18.2 let’s automate liefert die Software an den Betriebsort des Kunden, sofern sich dieser in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein befindet. Exportlieferungen in andere Staaten finden nur gemäss besonderer Vereinbarung statt. Die Lieferung kann nach Wahl von let’s automate dadurch erfolgen, dass let’s automate dem Kunden die Software auf dem vom Drittlieferanten bzw. -hersteller abgegebenen Datenträger zusendet oder dem Kunden die Möglichkeit zum Download der Software auf einem Portal bereitstellt. Eine Dokumentation wird nur übergeben, wenn diese vom Drittlieferanten bzw. -hersteller zur Verfügung gestellt wird; sie kann vom Kunden mangels physischer Lieferung per Download bezogen und gegebenenfalls selbst ausgedruckt werden.

18.3 Eine Installation der Software am Betriebsort des Kunden durch let’s automate erfolgt nur, sofern und im Umfang wie dies im Einzelvertrag oder in der Auftragsbestätigung ausdrücklich vereinbart ist.

19. Nutzungsrechte des Kunden

19.1 let’s automate erteilt dem Kunden das Recht, die gemäss Vertrag überlassenen Softwareprodukte gemäss den nachfolgenden Bestimmungen zu nutzen.

19.2 Umfang und Inhalt der Softwarelizenz ergeben sich in erster Linie aus den Vertragsbedingungen des Drittlieferanten und -herstellers (Lizenzbestimmungen/EULA), welche dem Softwareprodukt beigelegt sind oder auf Wunsch dem Kunden übergeben werden.

19.3 Für den Fall, dass solche Herstellerlizenzen nicht gültig vereinbart wurden, gilt Folgendes: Gegen Bezahlung der vereinbarten Vergütung wird dem Kunden das persönliche, nicht ausschliessliche und nicht übertragbare Recht eingeräumt, die im Einzelvertrag oder in der Auftragsbestätigung spezifizierte Software mit der dazu abgegebenen Dokumentation auf einem dafür geeigneten und beim Kunden installierten System während der vereinbarten Vertragsdauer bestimmungsgemäss für eigene Zwecke zu gebrauchen. Bestimmungsgemässer Gebrauch im Sinne dieser Lizenzbedingungen umfasst abschliessend: (i) das vollständige oder teilweise Laden, Einspeichern, Übertragen, Umwandeln, Ablaufen und Wiedergeben des Programms in maschinell lesbarer Form auf dem Kundensystem zum Zweck der Ausführung der Programminstruktionen für die Verarbeitung von Daten

des Kunden; (ii) die dafür erforderliche vorübergehende Herstellung von Kopien; (iii) die Verwendung der Dokumentation im Zusammenhang mit dem bestimmungsgemässen Gebrauch des Programms.

19.4 Nicht zulässig ist insbesondere der Gebrauch der Software auf einem anderen als dem Kundensystem, auf mehr Arbeitsstationen oder mobilen Zusatzgeräten als beim Erwerb der Lizenz angegeben, der Betrieb eines Rechenzentrums für Dritte mit der Software, das über den bestimmungsgemässen Gebrauch hinausgehende Kopieren der Software, die Vermietung, der Verleih oder die Bekanntgabe der Software an Dritte, die Bearbeitung, Änderung oder Erweiterung der Software sowie die Rückführung des Objektcodes in den Source Code.

19.5 Ein gegenüber den Angaben im Einzelvertrag oder in der Auftragsbestätigung gesteigerter oder erweiterter Gebrauch des Lizenzmaterials, z. B. auf einem oder mehreren Systemen grösserer Kapazität oder höherer Leistung, auf Zusatzgeräten, durch eine grössere Anzahl autorisierter Benutzer, an zusätzlichen Einsatzorten oder für eine nach Art, Umfang und Intensität gesteigerte Nutzung, gibt let’s automate das Recht, diese Nutzung zu untersagen und/oder eine angemessene Anpassung der Lizenzgebühr zu verlangen, unter Vorbehalt des Ersatzes weiteren Schadens und der zivil- und strafrechtlichen Sanktion einer Schutzrechtsverletzung.

20. Schutzrechte an der Software

20.1 Der Kunde anerkennt die Schutzrechte, insbesondere das Urheberrecht, der Drittlieferanten bzw. -hersteller an der Software, insbesondere an den Programmen und Dokumentationen, und wird deren Schutzrechtsvermerke auf allen im Rahmen des bestimmungsgemässen Gebrauchs entstandenen vollständigen oder auszugsweisen Kopien unverändert belassen oder anbringen.

20.2 Der Kunde verpflichtet sich zudem, die Software und Dokumentation Dritten weder ganz noch auszugsweise zugänglich zu machen oder zu veröffentlichen.

21. Lizenzgebühren, Zahlungskonditionen

21.1 Der Kunde verpflichtet sich, die im Einzelvertrag oder in der Auftragsbestätigung bestimmten Lizenzgebühren (Einmal-Lizenzgebühren und/oder wiederkehrende Lizenzgebühren) zu bezahlen. Lizenzgebühren sind lediglich Entschädigungen für die Erteilung des Nutzungsrechts und berechtigen nicht zur Inanspruchnahme weiterer Leistungen wie z. B. Installation, Wartung und Support.

21.2 Lizenzgebühren werden von let’s automate gemäss den Vereinbarungen im Einzelvertrag oder in der Auftragsbestätigung in Rechnung gestellt.

D. Software

22. Entwicklungen für Kunden

22.1 Nutzungsrecht: let’s automate erteilt dem Kunden ein zeitlich und inhaltlich für die Zwecke des Vertrages beschränktes Nutzungsrecht an den urheberrechtlich geschützten Werken. Durch die Mitwirkung des Kunden bei der Herstellung der Software werden keine Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung hinaus erworben, es sei denn, das Urheberrecht ist im Einzelvertrag anderslautend geregelt. Jede Verletzung der Urheberrechte der let’s automate zieht Schadenersatzansprüche nach sich.

Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem Kunden unter der Bedingung gestattet, dass in der Software kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist und dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert mit übertragen werden. Sollte für die Herstellung der Interoperabilität der Software die Offenlegung der Schnittstellen erforderlich sein, hat der Kunde gegen Vergütung der dafür anfallenden Kosten der let’s automate einen entsprechenden Auftrag zu erteilen. Kommt let’s automate dieser Forderung nicht nach, hat der Kunde gemäss Art. 21 URG das Recht, sich die für die Herstellung der Interoperabilität notwendigen Informationen durch Reverse Engineering zu beschaffen.

Wird dem Kunden eine Software zur Verfügung gestellt, deren Lizenzinhaber ein Dritter ist (z. B. Standardsoftware von Microsoft, Ninox, Make, Quickpool), so richtet sich die Einräumung des Nutzungsrechts nach den Allgemeinen Geschäfts- und Lizenzbestimmungen des Lizenzinhabers (Hersteller).

Reverse Engineering ist ausgeschlossen, sofern zwingendes Recht dem nicht entgegensteht. Im Zweifelsfall wird der Kunde eine schriftliche Zustimmung zur Bearbeitung von let’s automate einholen.

22.2 Übergabe und Installation: let’s automate übergibt dem Kunden die Software auf einem Datenträger oder durch Hochladen auf einen durch den Kunden genutzten (lizenzierten) Speicherplatz (z. B. Ninox-Team). Eine Dokumentation (Benutzerhandbuch) wird nur abgegeben, wenn diese vom Kunden ausdrücklich gewünscht und deren Lieferung im Einzelvertrag vereinbart ist.

22.3 Gewährleistung, Wartung, Änderungen: let’s automate stellt sicher, dass die Software die im Angebot oder Vertrag beschriebenen Funktionen erfüllt, sofern die Software auf den im Vertrag beschriebenen Betriebssystemen genutzt wird. Für die Fehlerbeseitigung wird vorausgesetzt, dass

• der Kunde den Fehler in einer Fehlermeldung ausreichend beschreibt; • der Kunde let’s automate die für die Fehlerbeseitigung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellt.

Die Verbesserung hat im Falle einer Gewährleistung gegenüber der Preisminderung immer Vorrang. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben. Der Kunde hat let’s automate alle zur Untersuchung und zur Mängelbehebung erforderlichen Massnahmen zu ermöglichen. Korrekturen und Ergänzungen, die sich bis zur Übergabe der vereinbarten Leistung aufgrund organisatorischer und programmtechnischer Mängel, welche von let’s automate zu vertreten sind, als notwendig erweisen, werden von let’s automate kostenlos durchgeführt.

Kosten für Hilfestellung, Fehlerdiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die vom Kunden zu vertreten sind, sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden von let’s automate gegen Verrechnung der Kosten durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom Kunden selbst oder von Dritten vorgenommen worden sind.

Für Programme, die seitens des Kunden (z. B. eigene Programmierer oder Dritte) nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch let’s automate.

Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Programme ist, bezieht sich die Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistung für das ursprüngliche Programm lebt dadurch nicht wieder auf.

Gewährleistungsansprüche verjähren in sechs (6) Monaten ab Übergabe.

Die Verfügbarkeit einer Software, welche auf Plattformen Dritter gehostet wird (z. B. Ninox), liegt im Verantwortungsbereich des Plattformbetreibers, ebenso alle Leistungen, welche vom Plattformbetreiber (Hersteller) erbracht werden. Es wird hier auf die AGB der Plattformbetreiber verwiesen. Für von let’s automate selbst betriebene Cloud Services gilt Ziff. 23.3 ff.

22.4 Haftung: let’s automate haftet dem Kunden für von ihr nachweislich verschuldete Schäden nur im Falle groben Verschuldens. Dies gilt sinngemäss auch für Schäden, die auf von let’s automate beigezogene Dritte zurückzuführen sind.

Die Haftung für mittelbare Schäden – wie beispielsweise entgangenen Gewinn, Kosten, die mit einer Betriebsunterbrechung verbunden sind, Datenverluste oder Ansprüche Dritter – wird ausdrücklich ausgeschlossen.

Schadenersatzansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, jedoch spätestens mit Ablauf eines Jahres ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers.

Die regelmässige Sicherung der Daten (Backup) ist Sache des Kunden; let’s automate kann für einen allfälligen Datenverlust nicht belangt werden. Ziff. 23.5 und 23.6 bleiben vorbehalten.

Datenübertragung und Datenkonvertierung: Im Zuge des Vertragsverhältnisses kann eine Übertragung und gegebenenfalls Konvertierung von Daten und Informationen vom Kunden an let’s automate erforderlich werden. let’s automate haftet nicht für einen etwaigen in diesem Zusammenhang entstandenen Verlust von Daten oder Informationen.

Haftungsfreistellung: Im Zuge des Vertragsverhältnisses wird der Kunde let’s automate Fotos, Texte, Logos und ähnliche Inhalte zur Verfügung stellen. Der Kunde stellt sicher, dass an diesen Inhalten keine Rechte Dritter bestehen, welche einer Bearbeitung, Verwertung oder Veröffentlichung durch let’s automate entgegenstehen.

Sollte let’s automate von einem Dritten dahingehend belangt werden, wird der Kunde let’s automate schad- und klaglos halten.

E. Cloud Services

23. Cloud Services, vertragliche Grundlagen

23.1 let’s automate schliesst mit dem Kunden Verträge über Cloud Services von Drittlieferanten und -herstellern (Cloud Anbieter). Die von let’s automate dem Kunden überlassenen Cloud Services dieser Cloud Anbieter werden im Einzelvertrag oder in der Auftragsbestätigung spezifiziert.

23.2 Überlässt let’s automate solche Cloud Services von Cloud Anbietern, so werden die Vertragsbeziehungen zwischen let’s automate und dem Kunden durch die Vertragsbedingungen des betreffenden Cloud Anbieters geregelt. Die Vertragsbedingungen der Cloud Anbieter werden dem Einzelvertrag oder der Auftragsbestätigung beigefügt, dort referenziert und/oder dem Kunden auf Wunsch übergeben, wobei sie auch dann gelten, wenn der Kunde auf deren Übergabe verzichtet. Die vorliegenden AGB von let’s automate kommen in diesen Fällen nur zur Anwendung, soweit die Vertragsbedingungen der Cloud Anbieter keine Regelungen enthalten.

23.3 Von let’s automate selbst betriebene Cloud Services: Betreibt let’s automate einen Cloud Service selbst, gelten Ziff. 23.1 und 23.2 sowie die Ziffern 24 bis 28 nur, soweit die Ziffern 23.3 bis 23.6 nichts anderes bestimmen.

23.4 Leistungsumfang und Verfügbarkeit: Art und Umfang eines selbst betriebenen Cloud Services, eine allfällig zugesicherte Verfügbarkeit, der Support sowie Wartungsfenster ergeben sich aus dem Einzelvertrag bzw. der Leistungsbeschreibung. Ohne ausdrückliche Zusicherung ist keine Mindestverfügbarkeit geschuldet; let’s automate erbringt den Dienst diesfalls nach dem Grundsatz der bestmöglichen Verfügbarkeit.

23.5 Speicherplatz und Sicherung: Im Entgelt für einen von let’s automate selbst betriebenen Cloud Service sind der Speicherplatz für Sicherungen im vereinbarten Umfang sowie die technische Durchführung der Sicherung gemäss Leistungsbeschreibung enthalten.

Nicht enthalten sind die Kontrolle der Sicherungsläufe, die Prüfung der Wiederherstellbarkeit, Wiederherstellungstests sowie zugesicherte Werte für maximalen Datenverlust (RPO) und Wiederherstellzeit (RTO). Ohne Vereinbarung eines Managed Backup Service nach Ziff. 23.6 bleiben die Kontrolle der Sicherungen und die Prüfung ihrer Verwendbarkeit Sache des Kunden (Ziff. 8.2).

23.6 Managed Backup Service: Als kostenpflichtige Zusatzleistung kann ein Managed Backup Service vereinbart werden. Dieser umfasst über Ziff. 23.5 hinaus die regelmässige Kontrolle der Sicherungsläufe und die Meldung fehlgeschlagener Sicherungen, periodische Wiederherstellungstests mit Protokoll an den Kunden sowie die vereinbarten Werte für RPO und RTO. Für die schuldhafte Verletzung dieser Pflichten haftet let’s automate im Rahmen von Ziff. 13.1.

Leistung Zuordnung Speicherplatz für Sicherungen Im Entgelt enthalten

Technische Durchführung der Sicherung Im Entgelt enthalten

Kontrolle der Sicherungsläufe Managed Backup Service

Wiederherstellungstests Managed Backup Service

Zugesicherte RPO- und RTO-Werte Managed Backup Service

24. Inhalt, Nutzungsrechte

24.1 let’s automate erteilt dem Kunden das Recht, die vereinbarten Cloud Services gemäss den nachfolgenden Bestimmungen zu nutzen. Umfang und Inhalt der Nutzungsrechte und der Nutzungsbedingungen an den Cloud

Services, Bestimmungen zu Anpassungsmöglichkeiten durch den Cloud Anbieter, zum Support und zu einem allenfalls vereinbarten Service Level ergeben sich aus den Vertragsbedingungen des Cloud Anbieters (Nutzungsbestimmungen), welche Bestandteil des Einzelvertrages bzw. der Auftragsbestätigung sind.

24.2 Für den Fall, dass der Inhalt der Nutzungsbestimmungen des Cloud Anbieters nicht gültig vereinbart wurde, gilt Folgendes: Gegen Bezahlung der vereinbarten Vergütung wird dem Kunden nur das persönliche, nicht ausschliessliche und nicht übertragbare Recht eingeräumt, den im Einzelvertrag oder in der Auftragsbestätigung spezifizierten Cloud Service im dort genannten Umfang auf der Infrastruktur des Cloud Anbieters für die vereinbarte Vertragsdauer zu nutzen und bestimmungsgemäss für eigene interne Zwecke zu gebrauchen; ein Support oder eine bestimmte Mindestverfügbarkeit ist nicht vereinbart. Für selbst betriebene Cloud Services gilt Ziff. 23.4.

24.3 Nicht zulässig ist insbesondere der Gebrauch des Cloud Services auf einem anderen als dem System des Cloud Anbieters, wie z. B. auf mobilen Zusatzgeräten des Kunden, das Herunterladen auf eigene Geräte, die Vermietung, der Verleih oder die Bekanntgabe der Inhalte des Cloud Services an Dritte, die Bearbeitung, Änderung oder Erweiterung des Cloud Services sowie die Rückführung des Objektcodes in den Source Code.

24.4 Ein gegenüber den Angaben im Einzelvertrag oder in der Auftragsbestätigung gesteigerter oder erweiterter Gebrauch des Cloud Services, z. B. durch eine grössere Anzahl autorisierter Benutzer, an zusätzlichen Einsatzorten oder eine nach Art, Umfang und Intensität gesteigerte Nutzung, ist unzulässig und gibt let’s automate das Recht zu einer angemessenen Anpassung der Vergütung, sofern let’s automate einer solchen Übernutzung zustimmt. Ersatz weiteren Schadens sowie zivil- und strafrechtliche Sanktionen einer Schutzrechtsverletzung bleiben vorbehalten.

25. Dokumentation, Zusatzleistungen

25.1 let’s automate stellt dem Kunden diejenige Dokumentation zum Cloud Service zur Verfügung, die jeweils vom Cloud Anbieter für den betreffenden Cloud Service für Endbenutzer verfügbar gemacht wird. Die Dokumentation wird elektronisch als Teil des Cloud Services zugänglich gemacht, soweit in den Vertragsbedingungen nicht anders vorgesehen.

25.2 Zusätzliche Dienstleistungen, wie die Parametrisierung oder Anpassungen des Cloud Services, sind nicht Bestandteil des vereinbarten Cloud Services und sind als zusätzliche Vertragsleistungen mit let’s automate entsprechend zu vereinbaren und vom Kunden zu vergüten.

26. Schutzrechte

26.1 Der Kunde anerkennt die Schutzrechte, insbesondere das Urheberrecht, der Cloud Anbieter am Cloud Service, insbesondere an den Programmen und der Dokumentation, und wird deren Schutzrechtsvermerke auf allen im Rahmen des bestimmungsgemässen Gebrauchs entstandenen vollständigen oder auszugsweisen Kopien unverändert belassen oder anbringen. Der Kunde verpflichtet sich zudem, den Cloud Service Dritten weder ganz noch auszugsweise zugänglich zu machen oder zu veröffentlichen.

27. Vergütung, Zahlungskonditionen

27.1 Der Kunde verpflichtet sich, die im Einzelvertrag oder in der Auftragsbestätigung bestimmten Vergütungen für den Gebrauch des Cloud Services (wie Setup Fee, Subscription Fees usw.) zu bezahlen. Solche Vergütungen sind lediglich Entschädigungen für die Erteilung des Nutzungsrechts bezüglich des Cloud Services und berechtigen nicht zur Inanspruchnahme weiterer Leistungen wie z. B. Implementierungs- oder Supportleistungen, ausser dies ist im Einzelvertrag bzw. in der Auftragsbestätigung ausdrücklich anders vorgesehen.

27.2 Vergütungen werden von let’s automate gemäss den Vereinbarungen im Einzelvertrag oder in der Auftragsbestätigung in Rechnung gestellt.

28. Gewährleistung

28.1 Die Gewährleistungsrechte des Kunden ergeben sich aus den Vertragsbedingungen des Cloud Anbieters. Gegenüber let’s automate bestehen diese Gewährleistungsrechte des Kunden ausschliesslich darin, dass let’s automate die Gewährleistungsrechte gemäss den Vertragsbedingungen des Cloud Anbieters bei diesem einfordert. Kommt der Cloud Anbieter seiner Gewährleistungspflicht nicht freiwillig nach, so tritt let’s automate die

Gewährleistungsrechte zur Durchsetzung an den Kunden ab. Jede weitere Gewährleistung und Haftung von let’s automate aus oder im Zusammenhang mit der Lizenzierung und dem Gebrauch des Cloud Services ist, soweit gesetzlich zulässig, wegbedungen.

28.2 Enthalten die Vertragsbedingungen des Cloud Anbieters keine Vereinbarungen betreffend Gewährleistungsrechte oder sind diese Vereinbarungen aus einem beliebigen Grund nicht anwendbar, so gilt jede Gewährleistung und Haftung von let’s automate im Zusammenhang mit der Lizenzierung und dem Gebrauch des Cloud Services, soweit gesetzlich zulässig, als wegbedungen.

28.3 Für von let’s automate selbst betriebene Cloud Services gelten Ziff. 23.3 bis 23.6 sowie die Regelungen des Einzelvertrages; Ziff. 28.1 und 28.2 finden auf diese Dienste keine Anwendung.

F. Dienstleistungen

29. Dienstleistungen, Erfüllungsort

29.1 let’s automate kann Dienstleistungen im Zusammenhang mit Informatikleistungen erbringen, wie beispielsweise Installation von Hardware und Software, Vornahme von kundenspezifischen Einstellungen der Software, Rollouts, Datenübernahme, Durchführung von Projekten, Projekteinführung und Inbetriebnahme, Durchführung von Tests, Systemintegration, Systemsupport und Systemwartung.

29.2 Die spezifischen von let’s automate zu erbringenden Dienstleistungen werden im Einzelvertrag oder in der Auftragsbestätigung umschrieben und sind nur bei entsprechender ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Kunden geschuldet.

29.3 Sofern im Einzelvertrag bzw. in der Auftragsbestätigung nicht abweichend geregelt, gilt der Sitz von let’s automate als Erfüllungsort.

30. Preise, Zahlungskonditionen

30.1 Dienstleistungen werden von let’s automate gemäss der Vereinbarung im Einzelvertrag oder in der Auftragsbestätigung verrechnet (z. B. als Fixpreis oder als Vergütung nach Zeit- und/oder Sachaufwand). Spesen und Reisezeiten werden zusätzlich in Rechnung gestellt.

30.2 Die Dienstleistungen werden von let’s automate im Falle von Fixpreisen nach Abschluss der Dienstleistung in Rechnung gestellt, bei Leistungen nach Zeit- und/oder Sachaufwand monatlich auf der Grundlage einer von let’s automate zu erstellenden Abrechnung.

31. Leistungserbringung, Gewährleistung

31.1 Die Dienstleistungen gelten als erbracht, sobald let’s automate ihre Tätigkeiten gemäss dem jeweiligen Einzelvertrag bzw. der jeweiligen Auftragsbestätigung ausgeführt hat. Unterlagen und Auswertungen gelten als genehmigt, wenn sie dem Kunden vorgelegt wurden und dieser nicht innert einer Frist von 14 Tagen schriftlich die Ergänzung von Lücken und/oder die Beseitigung von Mängeln verlangt hat. Erweisen sich Unterlagen oder Auswertungen als noch nicht vollständig, so werden sie von let’s automate unter Verrechnung des Aufwandes ergänzt oder verbessert. Nur bei nachgewiesenermassen nicht vertragskonformer Leistung von let’s automate erfolgt bei fristgerechter Rüge eine unentgeltliche Nachbesserung. Der Kunde setzt let’s automate hierfür eine den Umständen angemessene Nachfrist. Mit dem produktiven Einsatz von Unterlagen und Auswertungen durch den Kunden gelten diese als abgenommen bzw. genehmigt.

31.2 let’s automate wird die Dienstleistungen mit gehöriger Sorgfalt und unter Berücksichtigung der allgemein anerkannten Grundsätze für das Arbeitsgebiet der jeweiligen Leistung erbringen.

31.3 Im Falle von Werkleistungen sind die Gewährleistungsansprüche des Kunden beschränkt auf die Nachbesserung mangelhafter Arbeitsergebnisse durch let’s automate. Jegliche anderen Gewährleistungsansprüche (Wandlung, Minderung, Ersatzvornahme durch Dritte usw.) sind vollumfänglich wegbedungen.

G. Online-Shop

32. Geltung, Vertragsabschluss und Bereitstellung

32.1 Dieser Abschnitt gilt für Bestellungen über den Online-Shop von let’s automate. Angeboten werden Erweiterungsmodule für die Helpdesk-Software FreeScout, zugehörige Abonnemente sowie gehostete Dienste. Die Auslieferung erfolgt ausschliesslich elektronisch durch Download, Zustellung eines Lizenzschlüssels oder Freischaltung eines Zugangs. Ein Versand von Datenträgern oder Geräten findet nicht statt.

32.2 Vertragsabschluss: Die Darstellung der Produkte im Online-Shop ist eine Aufforderung zur Bestellung. Mit dem Abschluss des Bestellvorgangs gibt der Kunde ein verbindliches Angebot ab. Der Vertrag kommt mit der Bestätigung der Bestellung oder mit der Bereitstellung der Leistung zustande. Ziff. 2.1 und 2.2 finden keine Anwendung.

32.3 Bestätigung im Bestellvorgang: Vor der Abgabe des Angebots verlangt der Kunde ausdrücklich, dass mit der Leistung sofort begonnen wird. Bei einmalig bezogenen Modulen bestätigt er zusätzlich die Kenntnisnahme, dass sein Rückgabe- beziehungsweise Widerrufsrecht mit der Aktivierung erlischt (Ziff. 34.3 und Ziff. 35.4). Bei Abonnementen und gehosteten Diensten bestätigt er stattdessen die Kenntnisnahme, dass er im Fall eines Widerrufs eine dem genutzten Zeitraum entsprechende Vergütung schuldet (Ziff. 35.6). Zeitpunkt und Wortlaut der Bestätigung werden aufbewahrt.

32.4 Bereitstellung: Die Bereitstellung erfolgt unmittelbar nach Zahlungseingang, in der Regel innert weniger Minuten, durch Zustellung des Lizenzschlüssels und der Bezugsadresse an die vom Kunden angegebene E-Mail- Adresse.

32.5 Zahlungsabwicklung: Zahlung und Rechnungsstellung erfolgen über die Paddle.com Market Limited, 30 Old Bailey, London EC4M 7AU, Vereinigtes Königreich, eingetragen in England und Wales unter der Nummer 8172165. Sie tritt gegenüber dem Kunden als Verkäuferin (Merchant of Record) auf und trägt die damit verbundenen Steuerpflichten. Für Kunden mit Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz, in Liechtenstein, in der Europäischen Union, in Norwegen und in Island ist dies die zuständige Gesellschaft der Paddle-Gruppe. let’s automate erbringt die bestellte Leistung und gewährt die Rechte nach Ziff. 34 und Ziff. 35 unabhängig davon.

32.6 Preise: Die im Online-Shop angegebenen Preise verstehen sich einschliesslich der geltenden Mehrwertsteuer. Versand- und Lieferkosten fallen nicht an. Ziff. 9.1 findet keine Anwendung.

32.7 Zahlung: Die Vergütung ist mit der Bestellung fällig und wird über die in Ziff. 32.5 genannte Gesellschaft eingezogen. Eine Rechnungsstellung erfolgt nur bei ausdrücklicher Vereinbarung; in diesem Fall gilt Ziff. 10.1.

32.8 Kundenkreis: Der Online-Shop steht Kunden mit Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz, in Liechtenstein sowie in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in Norwegen und in Island offen. Der Verkauf von Hardware nach Abschnitt B. und die Erbringung von Dienstleistungen vor Ort nach Abschnitt F. bleiben auf Kunden mit Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz und in Liechtenstein beschränkt.

33. Nutzungsrechte, Lizenzschlüssel und Aktivierung

33.1 Mit vollständiger Bezahlung erhält der Kunde ein nicht ausschliessliches, nicht übertragbares Recht, das bezogene Modul oder den bezogenen Dienst im vereinbarten Umfang für seine eigenen Zwecke bestimmungsgemäss zu nutzen. Ziff. 11.1 sowie Abschnitt C. bleiben anwendbar. Wird ein Modul oder eine Software unter einer offenen Lizenz angeboten — namentlich der GNU Affero General Public License oder der MIT-Lizenz —, so gehen deren Bestimmungen dieser Ziffer und Ziff. 11.1 vor. Die massgebende Lizenz ist beim jeweiligen Produkt im Online-Shop ausgewiesen und wird mit der Software ausgeliefert. Unberührt bleiben die Rechte von let’s automate an Firma, Marke und Herkunftsvermerken sowie die Bestimmungen zum Lizenzschlüssel nach Ziff. 33.2.

33.2 Der Lizenzschlüssel gilt für die im Bestellvorgang bezeichnete Installation. Er ist vertraulich zu halten; eine Weitergabe an Dritte sowie eine Nutzung über den vereinbarten Umfang hinaus sind nicht zulässig. Ein Ersatzschlüssel wird auf Verlangen ausgestellt, wenn der Kunde die bisherige Installation freigibt.

33.3 Aktivierung: Die Aktivierung ist ein gesonderter Schritt. Der Kunde trägt den Lizenzschlüssel in seiner FreeScout-Installation ein und schaltet das Modul damit frei. Bis zur Aktivierung ist das Modul nicht betriebsfähig.

Die Aktivierung wird bei let’s automate mit Zeitpunkt festgehalten und ist beidseitig nachweisbar. Die Zustellung des Lizenzschlüssels allein stellt keine Aktivierung dar.

33.4 Aktualisierungen: Bei einmalig bezogenen Modulen umfasst der Kaufpreis Aktualisierungen während zwölf Monaten ab Bereitstellung. Danach bleibt das Modul in der bezogenen Version nutzbar; weitere Aktualisierungen setzen eine Verlängerung voraus. Bei Abonnementen sind Aktualisierungen für die Dauer des Abonnements enthalten.

34. Rückgaberecht

34.1 let’s automate gewährt allen Kunden ein freiwilliges Rückgaberecht von vierzehn Tagen. Ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht bei Fernabsatzgeschäften nach schweizerischem Recht nicht; Ziff. 35 bleibt vorbehalten.

34.2 Die Rückgabe erfolgt durch Erklärung in Textform an let’s automate gmbh, Rebengässli 5, 5245 Habsburg, oder an shop@letsautomate.ch. Die Absendung innerhalb der Frist genügt zur Fristwahrung.

34.3 Bei einmalig bezogenen Modulen beträgt die Frist vierzehn Tage seit Bereitstellung. Das Recht besteht, solange das Modul nicht aktiviert wurde (Ziff. 33.3). Die Zustellung des Lizenzschlüssels und ein Download beenden das Rückgaberecht nicht.

34.4 Bei Abonnementen — monatlich, jährlich oder je Benutzer — und bei gehosteten Diensten kann der Kunde innert vierzehn Tagen seit der erstmaligen Freischaltung kündigen. Die Vergütung wird für die nicht genutzte Zeit zeitanteilig zurückerstattet, sofern der Zugang nicht über eine Funktionsprüfung hinaus produktiv genutzt wurde.

34.5 Vom Rückgaberecht ausgenommen sind individuell entwickelte, angepasste oder konfigurierte Software und Automatisierungen, bereits erbrachte Dienstleistungen, Implementierungen und Supportleistungen, aktivierte oder registrierte Lizenzen Dritter sowie bereits bezogene Guthaben und Kontingente.

34.6 Im Fall einer Rückgabe wird die Vergütung innert vierzehn Tagen über die in Ziff. 32.5 genannte Gesellschaft auf dem ursprünglichen Zahlungsweg zurückerstattet. Das Nutzungsrecht erlischt, Lizenzschlüssel und Zugänge werden gesperrt, und der Kunde löscht vorhandene Kopien und bestätigt dies auf Verlangen.

35. Widerrufsrecht für Verbraucher mit Wohnsitz in der EU, in Norwegen, Island und

Liechtenstein 35.1 Diese Ziffer gilt für Verbraucher mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union sowie in Norwegen, Island und Liechtenstein. Das Rückgaberecht nach Ziff. 34 bleibt unberührt und gilt daneben.

35.2 Der Verbraucher hat das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Frist beginnt mit dem Tag des Vertragsabschlusses.

35.3 Zur Ausübung genügt eine eindeutige Erklärung an let’s automate gmbh, Rebengässli 5, 5245 Habsburg, Schweiz, oder an shop@letsautomate.ch. Der Verbraucher kann dafür das diesen AGB als Anhang beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden; vorgeschrieben ist dies nicht. Die Absendung innerhalb der Frist genügt zur Fristwahrung.

35.4 Der Lizenzschlüssel wird nach Ziff. 32.4 unmittelbar zugestellt. Das Widerrufsrecht bleibt davon unberührt; es erlischt erst mit der Aktivierung des Moduls (Ziff. 33.3).

35.5 Mit Ziff. 35.4 gewährt let’s automate mehr, als Art. 16 lit. m der Richtlinie 2011/83/EU verlangt: dort erlischt das Widerrufsrecht bereits, wenn die Ausführung mit vorheriger ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers und dessen Kenntnisnahme vom Erlöschen begonnen hat. Zustimmung und Kenntnisnahme werden bei einmalig bezogenen Modulen nach Ziff. 32.3 im Bestellvorgang eingeholt und mit Zeitpunkt und Wortlaut aufbewahrt.

35.6 Bei Abonnementen und gehosteten Diensten erlischt das Widerrufsrecht nicht durch Zustimmung und Kenntnisnahme. Es besteht die vollen vierzehn Tage; der Verbraucher schuldet für die bis zum Widerruf genutzte Zeit eine zeitanteilige Entschädigung nach Ziff. 34.4. Im Bestellvorgang wird für solche Produkte nicht die Kenntnisnahme des Erlöschens eingeholt, sondern das Verlangen nach sofortigem Leistungsbeginn und die Kenntnisnahme der zeitanteiligen Vergütungspflicht (Ziff. 32.3); ohne dieses Verlangen besteht kein Anspruch auf die zeitanteilige Entschädigung.

35.7 Im Fall eines wirksamen Widerrufs erstattet let’s automate die geleisteten Zahlungen innert vierzehn Tagen ab Zugang der Erklärung auf dem ursprünglichen Zahlungsweg über die in Ziff. 32.5 genannte Gesellschaft. Das Nutzungsrecht erlischt, ein zugestellter Lizenzschlüssel wird ungültig, und der Verbraucher löscht vorhandene Kopien.

35.8 Soweit sich Ziff. 34 und diese Ziffer unterscheiden, gilt für Verbraucher nach Ziff. 35.1 die für sie günstigere Regelung.

36. Konsumentenrecht

36.1 Gegenüber Konsumenten beträgt die Gewährleistungsfrist bei dauerhaft überlassenen Modulen zwei Jahre seit Bereitstellung. Ziff. 12.6 findet insoweit keine Anwendung.

36.2 Zwingende Bestimmungen des Rechts am Wohnsitz des Konsumenten bleiben vorbehalten. Ziff. 15.5 gilt nur, soweit sie den Konsumenten nicht des Schutzes dieser Bestimmungen beraubt.

36.3 Der Gerichtsstand nach Ziff. 15.6 gilt gegenüber Konsumenten nur, soweit zwingende gesetzliche Gerichtsstände nicht entgegenstehen.

36.4 Die Bestimmungen des Produktehaftpflichtgesetzes bleiben vorbehalten.

Anhang zu Abschnitt G: Muster-Widerrufsformular Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, können Sie dieses Formular ausfüllen und zurücksenden. Die Verwendung des Formulars ist nicht vorgeschrieben. An: let’s automate gmbh, Rebengässli 5, 5245 Habsburg, Schweiz, shop@letsautomate.ch

Hiermit widerrufe(n) ich/wir den von mir/uns abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren / die Erbringung der folgenden Dienstleistung:

……………………………………………………………………………………………………

Bestellt am / erhalten am: ……………………………………………

Name des/der Verbraucher(s): ……………………………………………

Anschrift des/der Verbraucher(s): ……………………………………………

Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier): …………………………

Datum: ……………………………………………